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   BFH, 20.12.2002 - VII B 67/02   

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https://dejure.org/2002,11385
BFH, 20.12.2002 - VII B 67/02 (https://dejure.org/2002,11385)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2002 - VII B 67/02 (https://dejure.org/2002,11385)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2002 - VII B 67/02 (https://dejure.org/2002,11385)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 444
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - VII B 67/02
    Das FA kann --anders als der Steuerpflichtige aufgrund des für das FA nicht anwendbaren § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977)-- grundsätzlich auch mit solchen Forderungen aufrechnen, die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind; es sei denn, die Gegenforderung beruht auf einem Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt worden ist (Senatsurteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55).
  • BFH, 04.05.1993 - VII R 82/92

    Aufrechnung mit nicht bestandskräftigen Steueransprüchen durch das Finanzamt -

    Auszug aus BFH, 20.12.2002 - VII B 67/02
    Die Aufrechnung durch die Behörde ist aber nur wirksam (§ 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. §§ 387, 389 des Bürgerlichen Gesetzbuches), wenn die Gegenforderung materiell-rechtlich besteht, was im Falle der Anfechtung der dieser Forderung zugrunde liegenden Verwaltungsakte erst feststeht, wenn die Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind (Senatsurteil vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    § 226 Abs. 3 AO findet im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, keine Anwendung, da sich diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein an den Abgabenpflichtigen richtet (vgl. BFH, Beschluss vom 20.12.2002 - VII B 67/02 -, juris; Rüsken in: Klein, AO, a.a.O., § 226 Rn. 38, Fritsch in: Koenig, AO, a.a.O.; § 226 Rn. 6, 33a), hier also den Kläger, während die Aufrechnung von der Beklagten, also der Abgabengläubigerin, erklärt wurde.
  • BFH, 02.07.2009 - X S 4/08

    PKH-Gewährung für einen Insolvenzverwalter in der Revisionsinstanz bei

    Das FA kann grundsätzlich auch mit eigenen Forderungen aufrechnen, die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt sind; es sei denn, die Gegenforderung beruht auf einem Verwaltungsakt, dessen Vollziehung ausgesetzt worden ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 17. September 1987 VII R 50-51/86, BFHE 151, 304, BStBl II 1988, 366; vom 4. Mai 1993 VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285; vom 20. Dezember 2002 VII B 67/02, BFH/NV 2003, 444).

    Die Aufrechnung durch das FA ist gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. den §§ 387, 389 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jedoch nur wirksam, wenn seine vorgenannten Gegenforderungen materiell-rechtlich bestehen, was im Falle der Anfechtung der den Forderungen zugrunde liegenden Bescheide erst mit rechtskräftigem Abschluss des Anfechtungsverfahrens feststeht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 444).

  • BFH, 09.10.2013 - X B 239/12

    Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Auslegung von behördlichen Äußerungen

    Die Kläger nennen zwar die Entscheidungen des BFH vom 27. Januar 1972 IV R 157/71 (BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465), vom 20. Dezember 2002 VII B 67/02 (BFH/NV 2003, 444) sowie vom 19. Juli 2005 VI B 4/05 (BFH/NV 2005, 1755), räumen aber gleichzeitig ein, dass diesen ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegt, so dass es bereits nach ihrem eigenen Vorbringen an einer Vergleichbarkeit fehlt.
  • BFH, 26.08.2021 - V R 38/20

    Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei unberechtigtem Steuerausweis i.S. des

    b) Danach kann der Senat offen lassen, inwieweit sich die BFH-Rechtsprechung zur Vorgreiflichkeit einer Entscheidung im Anfechtungsverfahren über den materiell-rechtlichen Bestand der Gegenforderung für das Verfahren über die Wirksamkeit der Aufrechnung (vgl. BFH-Urteil vom 04.05.1993 - VII R 82/92, BFH/NV 1994, 285, unter II.1.; BFH-Beschluss vom 20.12.2002 - VII B 67/02, BFH/NV 2003, 444, unter II.1.) auf den hier vorliegenden Fall einer Anfechtung der Hauptforderung übertragen lässt.
  • FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07

    Prozess- und Vollstreckungsrecht: Vollstreckung gegenüber dem Bund - Antrag nach

    Ebenfalls ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Finanz- bzw. Zollbehörde grundsätzlich auch mit solchen Forderungen aufrechnen kann, die vom Aufrechnungsgegner bestritten und noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sind; die Anfechtung der Gegenforderung stellt daher ebenso wie eine zwar beantragte, jedoch (bislang) nicht gewährte Aussetzung der Vollziehung kein Aufrechnungshindernis dar (vgl. BFH, Beschluss vom 20.12.2002 - VII B 67/02 - juris; FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2006 - 4 K 115/06 -, juris).
  • FG Hamburg, 20.09.2006 - 4 K 115/06

    Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung von Ausfuhrerstattung durch Aufrechnung

    Allerdings hat jede Aufrechnung durch die Behörde zur unabdingbaren Voraussetzung, dass die Gegenforderung materiell-rechtlichen auch tatsächlich besteht, was im Falle der Anfechtung des der Gegenforderung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes erst feststeht, wenn das Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist vgl. BFH, Beschluss vom 20.12.2002 - VII B 67/02 - juris; FG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2002 - II 28/02 -, juris; Loose, in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO , § 226 AO , Rdnr. 62).
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